Steuerersparnis durch haushaltsnahe Aufwendungen
Wer den ökonomischen Nutzen von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten optimal nutzen möchte, sollte die Höchstgrenzen pro Haushalt im Blick behalten. Laut dem Verbraucherportal Finanztip beläuft sich die Obergrenze für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 4.000 Euro pro Jahr und für Handwerkerkosten auf 1.200 Euro. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Höchstbeträge nicht pro steuerpflichtiger Person, sondern pro Haushalt gelten.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für zusammenlebende Paare, die Höchstbeträge aufzuteilen, damit beide Partner gleichermaßen von den Steuervorteilen profitieren können. Finanztip empfiehlt, die Aufträge im Namen beider Personen zu erteilen und die Rechnungen beispielsweise über ein gemeinsames Konto zu begleichen. Sollte eine ungleiche prozentuale Verteilung der Kosten gewünscht sein, muss dies in den entsprechenden Zeilen 12 bis 14 der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ festgehalten werden.
Zudem bietet das Steuerrecht die Möglichkeit für gemeinsame Haushalte, im Jahr des Zusammenzugs oder der Auflösung des Haushalts den vollen Höchstbetrag für sich geltend zu machen. Da für einen Teil des Jahres jeder Partner einen eigenständigen Haushalt führt, ist dies eine legale Option, die in Zeile 15 der Anlage angegeben werden muss.