Streit um Schadenersatz für Eigenleistungen nach Unfall: Was bedeutet das für die Betroffenen?
Nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2019 wurde ein Radfahrer verletzt, wobei der gegnerische Autofahrer allein verantwortlich war. Der Radfahrer forderte Schadenersatz von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers, da er aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr in der Lage war, Eigenleistungen für den Bau seines Hauses zu erbringen.
Die Vorinstanzen wiesen zunächst die Forderung ab, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Radfahrer zukünftig tatsächlich Eigenleistungen beim Bau seines Hauses erbracht hätte. Daraufhin legte der Radfahrer eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
Was besagt die rechtliche Beurteilung des OGH?
Der OGH machte deutlich, dass die wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft einen eigenen Wert darstellt. Dieser Wert muss vom Schädiger ersetzt werden, wenn die Arbeitskraft durch den Unfall teilweise oder vollständig, temporär oder dauerhaft beeinträchtigt wird.
Wenn die Verfügbarkeit der Arbeitskraft aufgrund einer Verletzung nach einem Unfall eingeschränkt ist, entsteht ein Verdienstentgang, der vom Schädiger ausgeglichen werden muss.
Der entstandene Schaden durch den Verdienstentgang aufgrund des Verlusts oder der Beeinträchtigung der Arbeitskraft muss vom Schädiger in allen Bereichen ersetzt werden, in denen der Geschädigte normalerweise ohne den Unfall seine Arbeitskraft eingesetzt hätte.
Welche Konsequenzen hat dies für den Hausbau?
Ein Verdienstentgang aufgrund der unfallbedingten Verhinderung der Mitwirkung beim Bau des eigenen Hauses wird grundsätzlich anerkannt. Allerdings wurden in bisherigen Fällen die Bauarbeiten entweder vor dem Unfall begonnen oder waren sehr konkret geplant.
Im vorliegenden Fall war diese Situation nicht gegeben, und somit sah der OGH keine ausreichende Grundlage, um eine positive Schadensersatzforderung zu stellen. Daher wurde die außerordentliche Revision abgewiesen, und die Haftpflichtversicherung bleibt von der Schadensersatzpflicht für unterbliebene Eigenleistungen beim Hausbau befreit.
Was bedeutet diese Entscheidung für die Betroffenen?
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht, dass Schadenersatzforderungen für unfallbedingt unterbliebene Eigenleistungen sehr genau geprüft werden. Es ist wichtig, nachzuweisen, dass die betroffene Person tatsächlich Eigenleistungen erbracht hätte, um Ansprüche geltend machen zu können.
Es ist ratsam, im Falle eines Unfalls frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen, um mögliche Schadenersatzansprüche fundiert geltend machen zu können.
– NAG