Immobilienverkauf in Vaterstetten sorgt für Diskussionen im Gemeinderat
Die Gemeinde Vaterstetten steht vor der Herausforderung, eine geerbte Doppelhaushälfte zu verkaufen, die scheinbar nicht vermietbar ist. Das Haus wurde vor einigen Jahren von einer Bürgerin der Kommune vermacht, mit der klaren Auflage, es für soziale Zwecke zu nutzen. Nun soll der Verkauf im Rahmen eines transparenten Bieterverfahrens durchgeführt werden, um EU- und haushaltsrechtliche Vorschriften einzuhalten.
Ein Haus mit vielen Optionen, aber auch Problemen
Das Rathaus hat unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten für das Gebäude geprüft, darunter als Notunterkunft für ukrainische Kinder oder als Frauenhaus. Jedoch wurden diese Optionen aufgrund von verschiedenen Hindernissen verworfen. Auch die Idee, das Haus zu vermieten, scheiterte, da es angeblich massive Schäden aufweist, deren Behebung Kosten in Höhe von etwa 150.000 Euro verursachen würde.
Der Wert des Hauses wurde 2019 auf rund 770.000 Euro geschätzt, jedoch ist eine Aktualisierung dieses Gutachtens aufgrund des geplanten Bieterverfahrens nicht erforderlich. Die Immobilie soll nun im Rahmen eines zweistufigen Bieterverfahrens verkauft werden, um sicherzustellen, dass sie nicht unter Wert abgegeben wird. Ein möglicher Erlös aus dem Verkauf soll gemäß dem Testament der Erblasserin einem Sozialbürgerhaus in Vaterstetten-Nordwest zugutekommen.
Zurückhaltende Reaktionen im Gemeinderat
Die Diskussionen im Gemeinderat zeigten eine gewisse Uneinigkeit in Bezug auf den Verkauf des Hauses. Einige Ratsmitglieder äußerten Bedauern über die Entscheidung, die Immobilie abzustoßen und betonten die Bedeutung, solche Besitztümer zu erhalten. Trotzdem scheint der Verkauf unausweichlich zu sein, um die finanziellen Belange der Gemeinde zu klären.
Es bleibt abzuwarten, wie das zweistufige Bieterverfahren verläuft und welcher Käufer letztendlich das Haus erwirbt. Die Debatte über die Verwendung des Verkaufserlöses wird sicherlich weitergehen, da es darum geht, die testamentarische Bestimmung zu erfüllen und gleichzeitig die finanziellen Interessen der Gemeinde zu wahren.
– NAG