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Bürgergeld: Kein Daueraufenthalt in der Wohnung nötig, so das LSG

Das LSG Berlin-Brandenburg entschied am 17.06.2024, dass Bürgergeldbezieher nicht verpflichtet sind, ständig in ihrer Wohnung zu nächtigen, da das Jobcenter in einem Eilverfahren nicht nachweisen konnte, dass die Wohnung tatsächlich nicht genutzt wird, was für die Gewährung der Kosten der Unterkunft entscheidend ist.

Die Diskussion um die Rechte von Bürgergeldbeziehern beeinflusst nicht nur die betroffenen Personen, sondern wirft auch bedeutende Fragen hinsichtlich der sozialen Absicherung in Deutschland auf. Ein richtungsweisender Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) hat festgestellt, dass Bezieher von Bürgergeld nicht verpflichtet sind, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf die soziale Integration und die Fähigkeit der Menschen haben, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Rechtliche Unterstützung für Bezieher

Der Fall, der zu diesem Urteil führte, zeigt, dass Bürgergeldbezieher ihrer mietrechtlichen Verpflichtung nachkommen, indem sie die Miete zahlen. Das Jobcenter hatte zuvor nur vorläufige Zahlungen bewilligt, weil es Zweifel an der tatsächlichen Nutzung der Mietwohnung äußerte. Das Sozialgericht in Frankfurt (Oder) hatte bereits in einem Eilverfahren entschieden, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig ist.

Diese Entscheidung wurde durch das LSG bestätigt, das hineinblickte in die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Wenn ein Bezieher an verschiedenen Orten übernachtet, darf dies nicht sofort als Beleg für die fehlende Nutzung der eigenen Wohnung gewertet werden. Das Gericht stellte klar, dass sich aus einem Aufenthalt an unterschiedlichen Orten nicht zwangsläufig die Behauptung ableiten lässt, die Wohnung sei ungenutzt.

Fragen der sozialen Absicherung

Die Thematik ist nicht nur juristisch relevant, sondern hat auch eine starke soziale Dimension. Viele Bezieher von Bürgergeld könnten unter dem Druck leiden, dauerhaft in ihrer Wohnung präsent zu sein, um Leistungen nicht zu gefährden. Dabei spiegelt sich in der Entscheidung wider, wie flexibel die Gesellschaft mit den Lebensrealitäten vieler Menschen umgehen sollte. Insbesondere in städtischen Räumen kann der Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten ein wichtiger Teil des Lebensstils sein.

Die Klarheit über den gewöhnlichen Aufenthalt könnte den Betroffenen mehr Freiraum geben und es ihnen erlauben, soziale Netzwerke zu pflegen, ohne Angst vor finanziellen Nachteilen haben zu müssen. Der Gerichtsbeschluss könnte als wichtiger Schritt in Richtung einer gerechteren Behandlung von sozial benachteiligten Gruppen betrachtet werden.

Empfehlungen für Betroffene

Für Bürgergeldbezieher, deren Kosten der Unterkunft (KdUH) nicht vom Jobcenter übernommen werden, ist schnelles Handeln ratsam. Ein formeller Widerspruch gegen die Nichtbewilligung sollte innerhalb von fünf Tagen eingelegt werden. Zusätzlich ist es empfehlenswert, rechtlichen Schutz beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen, um drohenden Mietschulden und Räumungsklagen vorzubeugen. Ein fähiger Rechtsanwalt kann in diesen Fällen entscheidend sein, um die Rechte der Bezieher zu wahren.

Fazit und Ausblick

Diese Entscheidung des LSG ermutigt dazu, die bestehenden Strukturen und Unterstützungssysteme für Bürgergeldbezieher zu hinterfragen. Eine wirkliche soziale Absicherung sollte Raum für individuelle Lebenswirklichkeiten bieten und gleichzeitig sicherstellen, dass die notwendigen Hilfen problemlos abgerufen werden können. Auch geringe Verbrauchswerte für Wasser, Strom oder Heizung sollten nicht als Beweis für die Nichtnutzung der Wohnung gewertet werden, um den Hilfebedürftigen nicht unnötig unter Druck zu setzen. Letztlich ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend für die Berechtigung von Leistungen und sollte immer den individuellen Lebensumständen gerecht werden.

Detlef Brock, Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V., wird weiterhin wöchentliche Updates im Rechtsticker bereitstellen, um über Entwicklungen im Sozialrecht zu informieren und Menschen in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen.

NAG

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