Hamburg

OLG Oldenburg: Nutzungsausfallentschädigung auch nach Mietwagen-Rückgabe

Nach einem unverschuldeten Unfall in Oldenburg hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Versicherer dem Autofahrer trotz längerer Reparaturdauer von 148 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen muss, da der Rückgabe eines Mietwagens nicht als Verzicht auf den Nutzungsanspruch gewertet wird.

Im Falle eines Unfalls, bei dem das eigene Fahrzeug beschädigt wird, kann dies nicht nur emotional belastend sein, sondern auch finanzielle Fragen aufwerfen. Eine wichtige Anforderung in solchen Situationen ist die Nutzungsausfallentschädigung, die den Fahrzeugbesitzern zusteht, wenn ihr Auto wegen Reparatur nicht einsatzfähig ist. Diese Entschädigung kann eine erhebliche Unterstützung bieten, um die finanziellen Belastungen während der Reparaturzeit zu mindern.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg unterstreicht die Rechte von Autofahrern in solchen Situationen. Laut dem Gericht stehen dem Geschädigten bis zu 148 Tage Nutzungsausfall zu, selbst wenn der Versicherer zuvor die Kosten für einen Mietwagen übernommen hat, dieser jedoch freiwillig zurückgegeben wurde. Dies ist eine entscheidende Klarstellung und gibt Fahrzeugbesitzern mehr Sicherheit bei der Abwicklung ihrer Ansprüche nach einem Unfall. (Az.: 1 U 173/22)

Details zum Gerichtsurteil

Der zugrunde liegende Fall bezieht sich auf einen Autofahrer, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Es war unbestritten, dass die Versicherung zu 100 Prozent für den Schaden aufkommen müsste. Dennoch weigerte sich die Versicherung, die Entschädigung für den Nutzungsausfall zu leisten, indem sie argumentierte, dass der Geschädigte, nachdem er einen Mietwagen erhalten hatte, diesen freiwillig zurückgegeben habe. Aufgrund dessen sei der notwendige Nutzungswille nicht mehr gegeben.

Das Oberlandesgericht sah dies anders und gab dem Kläger recht. Der Autofahrer habe überzeugend dargelegt, dass er den Mietwagen aus mehreren Gründen zurückgegeben habe. So sei er von seinem Vermieter immer wieder gedrängt worden, das Fahrzeug zurückzubringen, und zudem habe das Mietfahrzeug nicht die benötigte Anhängerkupplung gehabt. Dies führte dazu, dass er sich in der Zeit immer wieder von Verwandten Fahrzeuge ausleihen musste.

Relevanz der Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Bedeutung für viele Autofahrer, die in ähnlichen Situationen stecken. Der Kläger war nach eigener Aussage weiterhin auf ein Fahrzeug angewiesen und hatte unmittelbar nach der Freigabe des Reparaturauftrags alles in die Wege geleitet, um sein Fahrzeug instand setzen zu lassen. Diese Fakten waren für das Gericht entscheidend, um den Anspruch auf Nutzungsausfall zu bestätigen.

Das Gericht stellte zudem klar: Die Rückgabe eines von der Versicherung finanzierten Mietwagens ist kein Ausschlusskriterium, wenn es um die Anerkennung des Nutzungswillens geht. Solche Details sind für viele Unfallopfer von essentiellem Wert, da sie sich in oftmals komplizierten Verhandlungen mit Versicherungen befinden. Die Entscheidung könnte auch einer breiteren Öffentlichkeit zeigen, dass Versicherungsunternehmen nicht über die Ansprüche der Geschädigten hinweggehen können, wenn diese klar und nachweislich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind.

In komplexen Fällen, die aus einem Verkehrsunfall resultieren, stellt dieses Urteil eine wichtige Orientierungshilfe dar. Es ermutigt Geschädigte dazu, ihre Ansprüche konsequent zu verfolgen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um zu ihrem Recht zu kommen.

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