Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Freising wirft ein grelles Licht auf die rechtlichen Tücken der Tierhaltung – besonders bei Pferden in Gruppen! Bei einem Vorfall mit drei Pferden verletzte sich eines, woraufhin die Halterin des verletzten Tieres Schadensersatz von den anderen Haltern forderte. Die Richter entschieden jedoch, dass sie nur 50 % des Schadens ersetzt bekommt, da auch sie für die „Tiergefahr“ ihres eigenen Pferdes mitverantwortlich ist.
Das Gericht wendete § 833 BGB an, der besagt, dass Tierhalter für Schäden haften, die ihre Tiere verursachen, egal ob sie das Verhalten steuern können oder nicht. Besonders brisant: Wenn unklar ist, welches Tier den Schaden verursacht hat, haften alle Beteiligten – eine Regelung, die überraschend oft zur Anwendung kommt. Diese Entscheidung dient dem Schutz der Geschädigten, doch sie hat auch klare Auswirkungen: Tierhalter sollten sich der Risiken bewusst sein und unbedingt eine umfassende Haftpflichtversicherung abschließen. Für weitere Details zu diesem Thema, siehe den Bericht auf www.anwalt.de.