Die Auswirkungen des DDG auf die Anbieterkennzeichnung
Am 14.05.2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft und löste damit das Telemediengesetz (TMG) ab. Eine wichtige Neuregelung betrifft die Anbieterkennzeichnungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 DDG. Dr. Bernd Lorenz hat in einem neuen Aufsatz für das AnwaltZertifkatOnline IT-Recht (AnwZert ITR 14/2024 Anm. 3) diese Änderungen näher erläutert.
Die bisherige Anbieterkennzeichnungspflicht galt für geschäftsmäßige Telemedien, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wurden (gemäß § 5 Abs. 1 TMG a.F.). Unter dem neuen DDG wird nun jedoch der Begriff des digitalen Dienstes verwendet. Dr. Lorenz weist darauf hin, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind.
Bisher wurden unter dem Begriff des Telemediums Abruf- und Verteildienste erfasst. Der digitale Dienst umfasst jedoch nur noch Abrufdienste. Somit sind beispielsweise Newsletter nun nicht mehr von der Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 DDG betroffen.
Trotzdem bleibt eine einfache Anbieterkennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 MStV erforderlich, und bei journalistisch-redaktionell gestalteten Newslettern muss zusätzlich ein Verantwortlicher benannt werden (gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV). Der Medienstaatsvertrag (MStV) verwendet nach wie vor den Begriff des Telemediums und erfasst daher weiterhin Newsletter.
Eine weitere Änderung findet sich in § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG, wonach das Handelsregister oder ähnliche Register in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden müssen. Die Frage, ob das Gewerberegister darunter fällt, bleibt umstritten, da es nicht eindeutig ist, ob es mit dem Handelsregister vergleichbar ist. Dr. Lorenz verneint diese Vergleichbarkeit.
Der Aufsatz von Dr. Lorenz ist im AnwaltZertifkatOnline IT-Recht (AnwZert ITR 14/2024 Anm. 3) erschienen und kann über juris abgerufen werden.
– NAG