
Am 26. März 2025 hat der Verfassungsausschuss eine umfassende Reform des Gremiums des Österreichischen Rundfunks (ORF) beschlossen. Der ORF-Beitrag wird bis 2029 eingefroren, um den staatlichen Einfluss auf die Medienanstalt zu reduzieren. Dies sieht eine Anpassung vor, die den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes entspricht. Die Reform soll noch bis Ende März durch einen Nationalratsbeschluss umgesetzt werden. Dabei wird die Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat, der künftig von der Bundesregierung nur noch mit sechs statt neun Personen besetzt wird, verringert.
Der Publikumsrat, der bisher aus sechs Mitgliedern bestand, wird auf neun Mitglieder erhöht. Die neuen Regelungen erfordern, dass die Auswahl der Mitglieder des Stiftungsrats künftig stärker auf fachliche Qualifikationen und eine ausgewogene Zusammensetzung fokussiert. Die Suche nach geeigneten Kandidaten muss öffentlich ausgeschrieben werden. Die restlichen Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Bundesländern, den Parlamentsparteien sowie dem Zentralbetriebsrat ernannt, wobei auch hier erhöhte Anforderungen an die Qualifikation gelten.
Ziel der Reform
Das Hauptziel der Reform ist die Reduzierung des politischen Einflusses im Stiftungs- und Publikumsrat. Medienminister Andreas Babler (SPÖ) betonte, dass bei der Reform die Frage des Vorsitzes nicht diskutiert wurde. Aktuell sind viele der Stiftungsräte in parteipolitischen „Freundeskreisen“ organisiert, wobei der Einfluss des türkisen „Freundeskreises“ voraussichtlich verringert wird, während der SPÖ-nahe „Freundeskreis“ an Einfluss gewinnen könnte.
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Die Reform wurde von den drei Koalitionsparteien mit Zustimmung beschlossen, während FPÖ und Grüne die späte Übermittlung des Gesetzesantrags kritisieren. FP-Mediensprecher Christian Hafenecker bezeichnet die Reform als „Reförmchen“ und beklagt den anhaltenden Einfluss der Politik. Sigrid Maurer von den Grünen äußerte sich skeptisch und nannte die Änderung eine „Minimalstlösung mit einigen Kuriositäten“.
Relevanz für den Rundfunk in Österreich
Die Regelungen im Bereich des Rundfunks unterliegen den Artikel 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes, das die Kompetenz des Bundes für das Post- und Fernmeldewesen festlegt. Das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks hat das Ziel, Rundfunk als „öffentliche Aufgabe“ zu deklarieren. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Programm-Ausgewogenheit bei der Bereitstellung von Rundfunkdiensten gewährleistet werden.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darf der Rundfunk nur auf Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung betrieben werden. Diese neuen Entwicklungen bei der Reform des ORF könnten maßgeblichen Einfluss auf die künftige Medienlandschaft in Österreich haben, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit und die politische Neutralität der Berichterstattung. Mit der neuen Amtsperiode, die am 17. Juni beginnt, wird eine Neubesetzung des Stiftungs- und Publikumsrats erwartet, was zu einer Neuordnung der Machtverhältnisse im obersten ORF-Gremium führen könnte.
Kosmo berichtet über die Reform, während ORF die Zustimmung der Koalitionsparteien thematisiert. Bunderskanzleramt hebt die rechtlichen Rahmenbedingungen des Rundfunks hervor.
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Source: die-nachrichten.at