In einem aufsehenerregenden Urteil entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, dass die Einnahme von Medikamenten in der Regel als Privatsache gilt. Eine Näherin aus Brandenburg hatte beim Versuch, ihre im Auto vergessenen Epilepsie-Tabletten zu holen, einen Unfall und brach sich das Handgelenk. Der Vorfall geschah während einer Arbeitspause zu ihrer Frühschicht, und die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da die Einnahme der Medikamente nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehöre.
Das Gericht stellte klar, dass es kein „überwiegendes betriebliches Interesse“ an der Medikamenteneinnahme gäbe, da diese nicht zwingend notwendig war, um die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Ein Arzt bestätigte, dass die Klägerin bis zum Schichtende um 11 Uhr warten hätte können. Die Richter entschieden daher, dass der Unfall im nicht versicherten Lebensbereich der Klägerin stattfand. Eine Revision wurde nicht zugelassen, doch die Klägerin hat die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht Beschwerde einzulegen laut www.aerztezeitung.de.