Neue Richtlinien für die Freistellung zur Pflege von Angehörigen in Bremen
Die unerwartete Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds kann für viele Menschen eine immense Herausforderung darstellen. Neben der emotionalen Belastung stellt sich oft die Frage: Wie kann ich mich um meinen Angehörigen kümmern, ohne meinen Job zu gefährden?
Josephine Klose, Rechtsberaterin bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, klärt über die Möglichkeiten auf. Arbeitnehmer haben einmal im Jahr die Option, sich für akute Pflegesituationen bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen. In dieser Zeit können sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen, falls der Arbeitgeber nicht ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
Längere Freistellungsoptionen für die Pflege von Angehörigen
Wenn sich herausstellt, dass eine langfristige Pflege notwendig ist, können Beschäftigte unter gewissen Bedingungen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Dabei muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt erreicht werden. Das Pflegezeitgesetz ermöglicht auch eine vollständige Freistellung für bis zu sechs Monate, mit der Möglichkeit, nahtlos in die Familienpflegezeit überzugehen und insgesamt bis zu 24 Monate Unterstützung in Anspruch zu nehmen. In beiden Fällen besteht ein spezieller Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer.
– NAG