Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hat tiefgreifende Auswirkungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren. Am 19. September 2024 entschied das Gericht, dass die sofortige Beschwerde des Schuldners nach § 95 ZVG und § 793 ZPO gegen den Fortsetzungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nicht mehr zulässig ist, sobald die Versteigerung abgeschlossen ist. In solch einem Fall kann die Ablehnung eines Antrags auf Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens nur noch durch eine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden.
Wichtig ist, dass sobald ein Zuschlag erteilt wird, bereits anhängige Rechtsmittel gegen die vorhergehenden Beschlüsse gegenstandslos werden. Das Rechtsbeschwerdegericht muss die Zulässigkeit von sofortigen Beschwerden zudem von Amts wegen prüfen, um sicherzustellen, dass ein gültiges Verfahren vorliegt. Diese rechtlichen Entwicklungen könnten weitreichende Folgen für Schuldner und Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren haben, wie in den aktuellen Berichten auf www.rechtslupe.de nachzulesen ist.