Zwei Feuerwehrmänner aus Mülheim an der Ruhr können sich freuen! Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass ihre Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit gezählt werden müssen – und das hat finanzielle Konsequenzen. Die beiden Männer hatten Klage eingereicht, weil ihre geleisteten Stunden über die zulässigen 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Damit haben sie Anspruch auf Entschädigung für die übermäßigen Arbeitszeiten, die sie seit 2013 bzw. 2019 angesammelt haben.
Das Gericht stellte fest, dass die Feuerwehrleute während ihrer 24-Stunden-Dienste in ihrer Freizeit erheblich eingeschränkt sind. Sie dürfen sich nur in einem Radius von 12 km von der Schlossbrücke Mülheim bewegen und müssen innerhalb von maximal 90 Sekunden ausrücken können. Da die Stadt Mülheim keinen Freizeitausgleich gewähren kann, erhalten die Kläger nun eine finanzielle Entschädigung, die sich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung richtet. Ein spektakuläres Urteil! Für weitere Informationen, siehe die aktuelle Berichterstattung auf www.bund-verlag.de.