Fußgänger aufgepasst: Auf Lübecks Bürgersteigen gibt es Unebenheiten! Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck (Az.: 10 O 240/23) besagt, dass Höhenunterschiede von bis zu drei Zentimetern von Passanten hingenommen werden müssen. Der Fall dreht sich um einen Fußgänger, der über einen Gehweg stolperte und sich verletzte, weil ein Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zwischen den Gehwegplatten nicht sichtbar war.
Der Geschädigte forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld und argumentierte, die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Doch die Stadt wies diese Forderung zurück, da sie die Verkehrssicherungspflicht erfüllt sah. Das Gericht gab der Stadt recht und stellte klar, dass Unebenheiten auf Gehwegen unvermeidlich sind und nicht als Gefahr gelten, solange sie von aufmerksamen Fußgängern erkannt werden können. Wer auf den Gehwegen unterwegs ist, muss also mit diesen kleinen Stolperfallen rechnen, so die klare Botschaft des Gerichts. Weitere Details zu diesem Urteil liefert ein Bericht auf www.shz.de.