In Gütersloh sorgt das Thema der Aufzeichnung von Mitarbeitergesprächen für rechtliche Klärung. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, betont, dass Arbeitgeber solche Gespräche nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiter aufzeichnen dürfen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setzt hier strikte Grenzen: Eine Aufzeichnung ohne vorherige Erlaubnis gilt als unzulässige Datenverarbeitung. Arbeitnehmer können ihre Zustimmung zur Aufzeichnung jederzeit widerrufen, was zur Konsequenz hat, dass das aufgezeichnete Material gelöscht werden muss, da es für das Arbeitsverhältnis nicht unbedingt notwendig ist.
Gegenseitig ist das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen durch Arbeitnehmer ebenfalls problematisch. Schipp warnt eindringlich davor, Telefonate ohne Wissen des Arbeitgebers aufzuzeichnen, da dies ebenfalls rechtliche Folgen haben kann. Zudem dürften die meisten Arbeitgeber einem Anliegen zur Aufzeichnung in Gesprächen nicht zustimmen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen Fällen sind klar, und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Weitere Informationen liefert ein aktueller Artikel von www.radiohochstift.de.