Gerichtsurteil zu Prämiensparverträgen: So sichern sich Betroffene ihre Zinsnachzahlung
Berlin, 09.07.2024 – Heute wurde ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Prämiensparverträgen verkündet, welches eine große Auswirkung auf betroffene Bankkunden hat. Das Urteil betrifft mehrere Sparkassen, die ihre Kunden bei ihren Sparverträgen über Jahre hinweg benachteiligt haben.
In den vergangenen Jahren wurden hunderttausende Sparerinnen und Sparer von ihren Sparkassen bei ihren Prämiensparverträgen hinters Licht geführt. Das heutige Urteil bestätigt diese Vorgehensweise der Banken und legt nun endlich einen einheitlichen Zinssatz für die Sparverträge fest. Viele Kreditinstitute haben über Jahre hinweg zu wenig Zinsen ausgeschüttet, was für die betroffenen Bankkunden finanzielle Einbußen von mehreren tausend Euro bedeutet.
Das Urteil des BGH gibt den Betroffenen nun die rechtliche Sicherheit, ihr ihnen zustehendes Geld zurückzufordern. Die Verbraucherzentrale Sachsen und die Bürgerbewegung Finanzwende haben bereits vor Jahren ein Aktionsbündnis gestartet, um den Druck auf die Kreditinstitute zu erhöhen und die Transparenz über die Vorgehensweise der Sparkassen und Banken zu verbessern. Diese gemeinsame Anstrengung hat nun Früchte getragen.
Es ist wichtig, dass betroffene Kunden nicht vorschnell Angebote der Banken annehmen. Stattdessen sollten sie von ihrer Bank eine Neuberechnung der Zinsen beantragen. Für diesen Schritt stellt Finanztip ein Musterschreiben zur Verfügung. Es ist ebenfalls zu beachten, dass die Ansprüche drei Jahre nach Kündigung verjähren. Für Verträge, die 2021 endeten, besteht also noch eine Frist bis zum Jahresende, um Rückforderungen geltend zu machen. Bei drohender Verjährung sollten Betroffene eine Schlichtungsstelle einschalten.
Ältere Kunden sind bedauerlicherweise von der Möglichkeit ausgeschlossen, ihr ihnen zustehendes Geld zurückzufordern, da ihre Ansprüche nach Ansicht des Gerichts verjährt sind.
Hintergrund
Der Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und vielen sächsischen Sparkassen läuft bereits seit mehr als zwei Jahren. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren bereits mehrere Entscheidungen zugunsten der Verbraucherzentrale getroffen. Dabei wurde festgestellt, dass bestimmte Klauseln zur Zinsanpassung in den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“ unwirksam sind. Die heutige Entscheidung des BGH betrifft den konkreten Referenzzinssatz, der nun angewendet werden soll.
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– NAG