In einem bemerkenswerten Rechtsstreit, der die Beziehung zwischen Hundehaltern und den Risiken beim gemeinsamen Spaziergang beleuchtet, hat das Kölner Landgericht eine interessante Entscheidung getroffen. Der Fall dreht sich um zwei Frauen, die sich, wie viele Hundebesitzer, regelmäßig mit ihren Tieren zum Spazierengehen getroffen haben. Was zunächst wie ein gewöhnlicher Tag bei der Hundenutzung begann, endete in einem Gerichtsantrag, der nun für Aufsehen sorgt.
Die beiden Hunde, genannt „Atlas“ und „Flynn“, spielten fröhlich herum, als ein unerwarteter Zwischenfall passierte. Auf einem schmalen Weg in Leverkusen, der von Bäumen und Sträuchern gesäumt ist und nicht breiter als ein Meter, kam es zum Unglück: Flynn, der Hund der Beklagten, raste auf das Bein der Klägerin zu und verursachte eine Verletzung. Diese Verletzung war so gravierend, dass die Frau sich eine Tibiakopffraktur zuzog, was einen schmerzhafte Erfahrung und potenziell langwierige Heilung nach sich zog. Die Klägerin war daraufhin gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Der Rechtsstreit und die Klage
Die Verletzte forderte ein Schmerzensgeld von 5000 Euro sowie Entschädigung für ihren Ausfall im Haushalt. Ihrer Argumentation zufolge bestand zwischen den beiden Hunden eine deutliche Distanz, als Flynn in hohem Tempo gegen ihr Bein prallte. Laut ihren Aussagen hätten die Hunde während des Vorfalls nicht mehr gemeinsam gespielt, was sie unterstreichen wollte, indem sie den Abstand von etwa 20 Metern zu ihrem Hund angab.
Die Beklagte dagegen, die Halterin von Flynn, führte an, dass die Hunde durchaus miteinander gespielt hätten und Flynn Atlas nachgerannt sei. Ihrer Meinung nach kann solche Unachtsamkeit nicht alleine dem Halter des anderen Hundes angelastet werden. Schließlich seien beide Hunde nicht angeleint gewesen, was erhöhte Aufmerksamkeit erforderte. Zudem behauptete die Beklagte, die Klägerin sei sich der Neigung ihres Hundes, Flynn zu folgen, bewusst gewesen und trage somit eine Mitschuld.
Das Urteil des Landgerichts
Die Richter des Landgerichts hatten letztlich entschieden, die Klage abzulehnen. Obwohl grundsätzlich eine Haftung bei der typischen Tiergefahr besteht, entschieden sie, dass die Klägerin sich ebenfalls eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Ein entscheidender Punkt war, dass die Halterin von Flynn nicht allein für das Verhalten ihres Hundes verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere in einer Situation, in der ihre eigene Tierhaltung auch die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung umfasst.
Das Gericht hatte zu bedenken gegeben, dass die Größe des Abstands zwischen den Hunden nicht ausschlaggebend sei, sondern dass sich beide Hunde im Freilauf befanden und in einem geselligen Spiel agierten. Der Hund von der Klägerin hätte sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass Flynn nicht auf sie zurennt. Als Hundehalter wäre jeder dazu angehalten, das Verhalten seines Hundes und dessen mögliche Interaktionen mit anderen Tiere zu antizipieren, insbesondere auf einem engeren Weg, wie in diesem Fall.
Der Rechtsstreit spiegelt die Herausforderungen wider, die viele Hundebesitzer bei der Führung ihrer Tiere erleben. Ob das Urteil, welches die Verantwortung nicht nur auf die Halterin von Flynn, sondern auch auf die Klägerin selbst verteilt, eine abschreckende Wirkung auf zukünftige rechtliche Schritte hat, bleibt abzuwarten. Aktuell ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, und eine mögliche Berufung ist nicht ausgeschlossen.