Ein heiß diskutierter Fall in Düsseldorf sorgt derzeit für Aufsehen! Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen aufsehenerregenden Beschluss gefasst, der das Tragen eines Niqabs während des Unterrichts einer 17-jährigen Schülerin verbietet. Dieser Gesichtsschleier, der lediglich die Augen frei lässt, gerät damit ins Kreuzfeuer der Debatte um Glaubensfreiheit und den Bildungsauftrag der Schule.
Die Entscheidung des Gerichts, die von der Rheinischen Post als einschneidend bewertet wird, hebt die Bedeutung der offenen Kommunikation im Klassenzimmer hervor. Der Gesichtsausdruck ist ein entscheidender Bestandteil der nonverbalen Kommunikation, die das Gericht als unverzichtbar für den Schulalltag ansieht. Ohne eine solche Mimikverbindung sei die Bewertung der mündlichen Leistungen, die in Nordrhein-Westfalen einen hohen Stellenwert hat, kaum möglich.
Kommunikation vs. Religion – Ein harter Schlagabtausch!
Das Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf, das die klagende Schülerin besucht, hatte das Verbot initial ausgesprochen. Die Schule argumentierte, dass die Verhüllung durch den Niqab nicht nur die Kommunikation behindere, sondern auch die gesetzliche Pflicht der Schülerin zur aktiven Teilnahme am Bildungsprozess unterminiere. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Sicht und lehnte den Antrag der Schülerin und ihrer Eltern auf eine einstweilige Anordnung ab. Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig und könnte durch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster angefochten werden.
Bildungsauftrag contra Glaubensfreiheit
Einer der zentralen Punkte der Diskussion ist die Abwägung zwischen der religiösen Freiheit und dem staatlichen Erziehungsauftrag. Das Gericht stellte klar, dass eine nahezu vollständige Gesichtsbedeckung den Bildungsauftrag erheblich störe. Auch die Legal Tribune Online berichtet, dass das Gericht keinen hinreichenden Gewissenskonflikt der Schülerin erkennen konnte, der dies rechtfertigen würde.
Trotzdem bleibt die Entscheidung umstritten, da sie tief in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht eingreift. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Schülerin von ihrem Recht Gebrauch macht und den Fall vor das Oberverwaltungsgericht Münster bringt – im Schatten von früheren Entscheidungen in Hamburg und Niedersachsen, die eine spezifizierte gesetzliche Grundlage fordern.