Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat jüngst einen bedeutenden Beschluss gefasst, der die Planungen für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße 50 in der Nähe von Hochscheid betrifft. Die Gemeinde Morbach hatte gegen die Planung Klage erhoben, da sie der Ansicht war, dass ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Mit dieser Entscheidung werden wichtige Weichen für die Verkehrsinfrastruktur in der Region gestellt, die über das lokale Geschehen hinausgeht.
Der Streit um die Planfeststellung
Im Zentrum des Konflikts steht der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für einen rund 4,6 Kilometer langen Abschnitt der B 50. Diese Strecke erstreckt sich zwischen dem ehemaligen Verladebahnhof Zolleiche und der Grenze zwischen den Landkreisen Bernkastel-Wittlich und Rhein-Hunsrück. Ein wesentlicher Punkt der Klage ist das Argument der Klägerin, dass die Belange des langsam fahrenden Verkehrs sowie die Auswirkungen auf den Radverkehr im Zuge der Planungen unzureichend berücksichtigt wurden.
Die Sicht der Klägerin
Die Gemeinde Morbach, die auch Eigentümerin eines angrenzenden Waldstücks ist, sieht sich durch die Planungen beeinträchtigt. Besonders die Wechselwirkungen zwischen der neuen Straßenführung und der verbleibenden Infrastruktur sind für die Gemeinde von Bedeutung. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Radfahrer die Ersatzrouten nutzen könnten, ohne deren tatsächliche Verkehrstauglichkeit angemessen zu prüfen. Zudem befürchtet die Klägerin durch den Rückbau der Hunsrückhöhenstraße auch eine Einschränkung eigener Eigentumsrechte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage zurück und stellte fest, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den gesetzlichen Vorgaben zur Abwägung der Interessen im Einklang steht. Die Notwendigkeit der Erweiterung der Bundesstraße ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen verankert, und die Verkehrsregelung gehört traditionell zu den staatlichen Aufgaben, nicht zu den kommunalen. Das Gericht betonte, dass die von der Klägerin genannten Belange des Radverkehrs keinen direkt relevanten Bezug zur kommunalen Selbstverwaltung aufweisen.
Bedeutung für die Region
Der Ausbau der B 50 hat weitreichende Konsequenzen für die Infrastruktur und Mobilität in der Region. Mit der Genehmigung der Planungen wird die Verkehrsanbindung zwischen Koblenz und Hermeskeil verbessert, was nicht nur für die Anwohner, sondern auch für Pendler und den Wirtschaftsverkehr von erheblicher Relevanz ist. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Herausforderungen, vor denen Gemeinden stehen, wenn ihre Interessen auf übergeordnete Verkehrsplanungen treffen.
Fazit
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verdeutlicht einen wichtigen Schritt in der Verkehrsplanung und zeigt auf, wie staatliche Planungen sowohl Chancen als auch Herausforderungen für lokale Gemeinden darstellen können. Die Klägerin behält sich vor, gegen zukünftige Planfeststellungen zu protestieren, was darauf hindeutet, dass die Auseinandersetzung um die Verkehrsinfrastruktur in der Region noch nicht zu Ende ist.
– NAG