SachsenSachsen-Anhalt

OLG Sachsen-Anhalt: Klarheit zur Auskunftspflicht von Miterben

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat am 7. März 2024 entschieden, dass Miterben, die durch eine Generalvollmacht bevollmächtigt sind, nur über tatsächlich durchgeführte Geschäfte Auskunft geben müssen, was erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten innerhalb von Erbengemeinschaften hat.

Am 7. März 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt ein wegweisendes Urteil gefällt, das sich mit den Auskunfts- und Rechenschaftspflichten von Miterben befasst, die durch eine Generalvollmacht befugt wurden, im Namen der verstorbenen Person zu handeln. Diese Entscheidung ist insbesondere für Erbengemeinschaften von Bedeutung, da sie wesentliche Klarstellungen zur Reichweite der Pflichten nach § 666 BGB liefert. Das Urteil zeigt nicht nur, wie diese Pflichten ausgelegt werden, sondern auch, welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Miterben ergeben können.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Konflikt zwischen den Miterben einer Erbengemeinschaft. Der Kläger, der auch ein Miterbe ist, stellte der Beklagten, seiner Schwester, die als Bevollmächtigte der verstorbenen Mutter handelte, Fragen zu finanziellen Transaktionen. Diese geschahen im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht, die der Beklagten seit 2011 erteilt worden war. Der Kläger warf der Beklagten vor, unzureichende Informationen über die durchgeführten Geschäfte bereitgestellt zu haben, weshalb er eine detaillierte Auskunft und Rechenschaft verlangte.

Details und Klarstellungen des Urteils

Eine zentrale Feststellung des OLG betrifft die Grenzen der Auskunftspflicht. Laut dem Gericht sind Miterben nur verpflichtet, über die Transaktionen Auskunft zu geben, die sie tatsächlich im Auftrag des Erblassers ausgeführt haben. Diese Regelung bedeutet, dass die Beklagte nicht für alle Geschäftsvorfälle Rechenschaft ablegen muss; nur die Geschäfte, die unter ihre Bevollmächtigung fallen, sind relevant. Daraus folgt, dass nicht alle behaupteten Geschäfte unter der Vollmacht abgedeckt sind.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Beklagte ihrem Miterben die erforderlichen Informationen bereitgestellt hat. Sie lieferte umfassende Details zu den Finanztransaktionen, einschließlich der Zwecke von Abhebungen und Überweisungen. Das OLG kam zu dem Schluss, dass diese Auskünfte ausreichten, um die Auskunftspflicht als erfüllt anzusehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Rechenschaftspflicht, die von einem Beauftragten grundsätzlich aktives Handeln verlangt – beispielsweise das Vorlegen von Belegen für ausgeführte Geschäfte. Das OLG erklärte jedoch, dass diese Belegpflicht nur für die Belege gilt, die dem Beauftragten noch vorliegen. Sollte bei älteren Transaktionen kein Nachweis mehr vorhanden sein, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage dieser Belege.

Relevanz für die Praxis der Miterben

Die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt hat weitreichende Implikationen für Miterben, die als Beauftragte fungieren. Sie unterstreicht, dass eine Generalvollmacht allein nicht ausreicht, um die Auskunftspflicht zu erfüllen. Miterben müssen in der Lage sein, konkrete Transaktionen nachzuweisen, um die Informationsanforderungen zu erfüllen. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Tätigkeiten, um möglichen Streitigkeiten vorzubeugen.

Das Urteil weist auch auf die Bedeutung einer sogenannten Gesamterklärung hin. Wenn ein Beauftragter erklärt, keine weiteren Geschäfte im Rahmen der Vollmacht getätigt zu haben, kann diese Erklärung die Auskunftspflicht erfüllen, sofern sie umfassend und zutreffend ist. Es ist jedoch entscheidend, dass diese Erklärung die relevanten Geschäfte tatsächlich abdeckt, da Ungenauigkeiten dazu führen könnten, dass die Auskunftspflicht als nicht erfüllt angesehen wird.

Zusammenfassend zeigt das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt die Notwendigkeit für Miterben auf, nicht nur tansparent zu handeln, sondern auch systematisch Belege und Dokumentationen zu führen. Um die Rechte innerhalb einer Erbengemeinschaft zu wahren, müssen alle Beteiligten sich der juristischen Anforderungen bewusst sein und proaktiv handeln.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"